Satzung des Vereins Gesundheit im Kindesalter e.V. (GiK)

§ 1
Der Verein führt den Namen „GiK Gesundheit im Kindesalter e.V.“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Delmenhorst.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der Gesundheit im Kindesalter in der Region Delmenhorst. Aufgaben des Vereins sind Aktivitäten und Maßnahmen der gesundheitlichen Aufklärung, der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsförderung von Kindern unter Einbeziehung ihrer Familien. Insbesondere sollen zweckgerichtete Maßnahmen unterstützt, koordiniert oder selbst durchgeführt werden. Dazu zählt auch die Förderung von Forschungsvorhaben zur vorbeugenden Gesundheitspflege. Nicht zu den Aufgaben des Vereins gehören Aufgaben vorhandener Institutionen wie z.B. Kliniken bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung. Dagegen sind enge Arbeitsbeziehungen mit allen auf dem Gebiet der gesundheitlichen Aufklärung, der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsförderung tätigen Behörden, Körperschaften und Verbänden zu unterhalten. Dementsprechend ist die Bildung regionaler Arbeitsgemeinschaften zu fördern bzw. zu unterstützen. Die Fortbildung und Weiterbildung von Personen aus den genannten Institutionen soll gemeinsames Ziel sein.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht des zuständigen Finanzamtes anzuzeigen.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der Antrag enthält Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung mindestens 3 Monate vor Schluß des Kalenderjahres oder durch Ausschluss aus dem Vereinsinteressen. Der Ausschluss kann nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden und ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied ist zuvor zu hören.

§ 8
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Die Beiträge sollen im Einzugsverfahren erhoben werden.

§ 9
Organe des Vereins sind:

§ 10
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und mindestens 2 Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Beirat dient der wissenschaftlich-, medizinischen Beratung und kann vom Vorstand in der Regel für 2 Jahre bestimmt werden. Ihm soll mindestens ein Kinderarzt angehören. Der Beirat berät in allen inhaltlichen Fragen und der Durchführung von Projekten und ist nicht weisungsgebunden. Er hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht zur Diskussion in der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhalten einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch briefliche Einladung mit Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet alle grundsätzlichen Belange des Vereins, insbesondere nimmt sieden Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, entlastet den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest, beschließt über Satzungsänderung, Zusammensetzung des Vorstandes und Vereinsauflösung. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes und wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses fordert. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter – in der Regel der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter sowie dem Protokollführer – ein Stellvertreter unterzeichnet wird und jedem Mitglied zugeht. Sollten alle Vorstandsmitglieder verhindert sein, kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter und Protokollführer aus ihrer Mitte bestimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung möglich, sofern mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigte Mitglieder sind in Ergänzung zum § 6 alle volljährigen Vereinsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delmenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich zur Gesundheitsförderung zu verwenden hat.